Gutachten hält Scoring für rechtswidrig

Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO…dass die DSGVO ein „Recht“ der betroffenen Person verankere, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden

…das wird uns alle noch beschäftigen, insbesondere natürlich im Bereich Checkout/Payment.

Es geht dabei um ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden

Da hat jemand bei der Bank aufgrund seines Schufascores keinen Kredit bekommen. Der hat dann bei der Schufa nachgefragt,veas diese über ihn gespeichert hätten und hat seinen Score, jedoch keine Infos wie und auf Basis welcher Informationen dieser erstellt worden ist.

Da wurde dann hin und hergeklagt, und jetzt liegt das ganze beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Dann kommt das mittlerweile fast übliche CoverYourAss.

"Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Ist Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahin gehend auszulegen, dass bereits die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer betroffenen Person, künftig einen Kredit zu bedienen, eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhende Entscheidung darstellt, die der betroffenen Person gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, wenn dieser mittels personenbezogener Daten der betroffenen Person ermittelte Wert von dem Verantwortlichen an einen dritten Verantwortlichen übermittelt wird und jener Dritte diesen Wert seiner Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit der betroffenen Person maßgeblich zugrunde legt?

  2. Falls die erste Vorlagefrage zu verneinen ist: Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 22 DSGVO dahin gehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, nach der die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts – vorliegend über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person bei der Einbeziehung von Informationen über Forderungen – über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person (Scoring) nur zulässig ist, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen, die in der Vorlagebegründung näher ausgeführt sind, erfüllt sind?

Links:

Link zum “Vorabentscheidungsersuchen

Link zur Pressemeldung des EUGH